Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF)
53170 Bonn
Richtlinien
für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)
- mit ergänzendem BMBF-Vordruck 0335 zur
Vorhabenbeschreibung -
A. Allgemeines und
Fördervoraussetzungen
Das BMBF kann Zuwendungen gewähren zur Förderung
von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
und sonstigen Vorhaben in den Bereichen
Bildung und Wissenschaft, wenn der Bund an deren Durchführung ein erhebliches Interesse hat, das ohne die
Zuwendung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
Die Vorhaben müssen grundsätzlich in Deutschland durchgeführt und verwertet
werden. In der Regel wird das BMBF das Bundesinteresse in Form von
Förderprogrammen beschreiben und bekanntgeben.
Die Vorhaben müssen thematisch, zeitlich
und finanziell abgrenzbar sein; sie dürfen noch nicht begonnen worden sein. Der
Empfänger einer Zuwendung muß in der Lage sein, die zweckentsprechende Verwendung
der Mittel nachzuweisen.
Eine Zuwendung wird grundsätzlich zur
Teilfinanzierung eines Vorhabens gewährt. Eine Zuwendung zur Vollfinanzierung
wird nur ausnahmsweise bewilligt, wenn der Antragsteller an der Durchführung
des Vorhabens kein oder nur ein geringes wirtschaftliches und/oder nur
ideelles Interesse hat, das gegenüber dem Bundesinteresse nicht ins Gewicht
fällt, oder wenn das Vorhaben nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger
Ausgaben durch den Bund durchgeführt werden kann.
Die Verwendung der Bundesmittel und der
Nachweis ihrer zweckentsprechenden Verwendung werden im Zuwendungsbescheid und
den ihm beigefügten allgemeinen und
besonderen Nebenbestimmungen des BMBF geregelt.
Für eine evtl. Umrechnung der in den Nebenbestimmungen
festgelegten DM-Beträge in Euro gilt der amtliche Umrechungskurs.
Der Antrag muß die zur Beurteilung der Angemessenheit
und Notwendigkeit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Er bildet
die Grundlage für die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen und
Auflagen eine Zuwendung gewährt werden kann.
Bestandteil des Antrags ist eine
Vorhabenbeschreibung mit einem Verwertungsplan. Die dem Zuwendungsbescheid
zugrundeliegenden besonderen Nebenbestimmungen legen fest, daß der Verwertungsplan
später fortzuschreiben ist. Dieser ist nach Vorhabenende Grundlage für die
Beurteilung, ob der Zuwendungsempfänger die ihm obliegende Ausübungs- bzw.
Verwertungspflicht erfüllt.
Bei einem geplanten Verbundprojekt
(gemeinsames Vorhaben mit Dritten als Partner, soweit nicht Leistungsaustausch
im Auftragsverhältnis) ist die Zusammenarbeit durch eine Kooperationsvereinbarung
festzulegen, die Regelungen zur Benutzung und Verwertung von Wissen und
Ergebnissen unter den Verbundpartnern nach bestimmten Grundsätzen enthalten
soll. Die Verbundpartner haben hierbei höherrangiges Recht, insbesondere
EU-Wettbewerbsrecht, originär zu beachten. Eine Kooperationsvereinbarung ist
dem BMBF oder dem von ihm beauftragten Projektträger nur auf ausdrücklichen
Wunsch vorzulegen. Geförderte Kooperationspartner werden aber durch den
Zuwendungsbescheid zum Abschluß der Kooperationsvereinbarung verpflichtet. Vor
der Förderentscheidung muß bereits eine grundsätzliche Übereinkunft der
Verbundpartner durch mindestens folgende Informationen über das Verbundprojekt
insgesamt nachgewiesen werden:
- Kooperationspartner,
- Ausgaben/Kosten und beantragtes
Fördervolumen,
- Laufzeit,
- Arbeitsplan,
- Verwertungsplan und bestehende Schutzrechte,
- Projektleitung (Koordinierung).
Einzelheiten sind mit dem BMBF oder dem
von ihm beauftragten Projektträger abzustimmen.
Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung
besteht nicht.
Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts ("öffentliche Antragsteller")
übersenden den Antrag auf dem Dienstweg
und eine Kopie unmittelbar dem BMBF bzw. seinem Projektträger.
B. Ausfüllen des Antrags
Für den Antrag ist der BMBF-Vordruck
AZA (Zuwendung auf Ausgabenbasis) zu verwenden und beim BMBF oder seinem
Projektträger - geheftet - einzureichen.
Der Antrag dient auch als
Erfassungsunterlage für die Datenverarbeitung. Hierzu ist erforderlich, daß
- der maximale Zeichenvorrat je Feld nicht
überschritten und der Vordruck mit Maschinenschrift (Normalschrift) ausgefüllt
wird,
- die Feldbegrenzungen nicht überschritten
werden.
Es sind nur die weißen Felder des
Antrags auszufüllen.
Falls für das
Vorhaben bereits eine Zuwendung gewährt wurde, ist zwischen einer
Anschlußzuwendung und einer Aufstockung zu unterscheiden.
Anschlußzuwendungen begründen ein
neues Zuwendungsverhältnis und lassen die vorangegangene Zuwendung
einschließlich eventueller Aufstockungen unberührt. Ihre Laufzeit beginnt als
neue Zuwendung in der Regel erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der
Erstzuwendung (einschl. Aufstockungen). Der „Anschluß“ knüpft einen
thematischen, nicht aber einen haushaltsrechtlichen Zusammenhang mit der
vorangegangenen Zuwendung.
Aufstockungen sind
grundsätzlich alle den Zuwendungsempfänger begünstigenden Änderungen während
des Bewilligungszeitraums der Zuwendung. Sie können z.B. Thema,
Bewilligungszeitraum, Betrag, Arbeitsprogramm der Zuwendung betreffen, dürfen
jedoch den Kern der Aufgabenstellung, Finanzierungsart, Förderquote oder
grundlegende Nebenbestimmungen nicht verändern, da andernfalls das bestehende
Zuwendungsverhältnis beendet werden müßte und die Förderung nur durch die
Begründung eines neuen Zuwendungsverhältnisses fortgesetzt werden könnte. Ein
kompletter formgebundener Aufstockungsantrag ist nur erforderlich, wenn der
Zuwendungsbetrag aufgestockt werden soll.
Bei Aufstockungen ist nur der zusätzlich benötigte Betrag zu
veranschlagen (vgl. aber unter AZA 4).
AZA 1
0100 Das
Thema soll das Vorhaben möglichst allgemeinverständlich kennzeichnen; es wird
regelmäßig nach Bewilligung vom BMBF veröffentlicht.
0110 Die
Namensangabe muß mit der rechtsverbindlichen Bezeichnung übereinstimmen.
Im Hochschulbereich ist zu berücksichtigen, daß Antragsteller stets die
Hochschule (nicht ein Institut oder ein Wissenschaftler) ist; Instituten fehlt
die Rechtsfähigkeit.
AZA 2
0210 Ausführende
Stelle ist die zuständige Stelle des Antragstellers, z.B. Physikalisches Institut
der Universität Heidelberg (= ausführende Stelle), Universität Heidelberg
(= Antragsteller).
0340 bis 0343 Diese
Angaben sind erforderlich, um eventuelle Rechte Dritter an dem Vorhaben zu verdeutlichen.
0361 bis 0363 Hier
ist nur ein Girokonto (falls
vorhanden, das Girokonto bei einer Landeszentralbank) anzugeben.
0365 Eine
für die interne Erfassung der Zuwendung eingerichtete Verbuchungsstelle soll
möglichst während der Laufzeit des Vorhabens nicht geändert werden. Änderungen
sind mitzuteilen. Bei Hochschulen ist unbedingt die Verbuchungsstelle der
mittelempfangenden Kasse anzugeben. Die Angaben dürfen 17 Zeichen nicht
überschreiten.
AZA 3
0610 ff. 1 Zusammenarbeit ohne gesellschaftlichen
Zusammenschluß.
Die Form der
Zusammenarbeit ist nicht so eng, daß ein Zusammenschluß der einzelnen Partner
zu einer BGB-Gesellschaft (Arbeitsgemeinschaft, Konsortium) erforderlich ist
(z.B. Verbundforschung). Die Vorhaben der Partner werden - wie im Normalfall
der Einzelzuwendung - getrennt finanziert. Die Partner sind jedoch
verpflichtet, sich untereinander fachlich und terminlich abzustimmen. Als
Zusammenarbeit in diesem Sinne gilt nicht die Vergabe von Aufträgen an Dritte.
2 Arbeitsgemeinschaft (BGB-Gesellschaft).
Bei
Zusammenarbeit mit gesellschaftlicher Bindung der einzelnen Partner zueinander
kann ausnahmsweise diese Arbeitsgemeinschaft (in der Regel BGB-Gesellschaft) Antragsteller
sein.
Einzelheiten
sind vor der Antragstellung mit dem BMBF zu klären. Mit dem Antrag sind
Vertragstexte als unterschriftsreifer Entwurf vorzulegen. Falls bereits
Verträge bestehen, sind diese beizufügen.
0661 bis 0673 Ist
beabsichtigt, FE-Arbeiten im Rahmen von Einzelanträgen von mehr als
200 TDM bei Dritten durchführen zu lassen, sind Name und Sitz der
Auftragnehmer und die Vergütung anzugeben. Bei mehr als drei Auftragnehmern
sind die Angaben auf besonderem Blatt zu ergänzen. Wegen der Vorlage von
Finanzierungsplänen/Vorkalkulationen vgl. AZA 4 Pos. 0835.
Bei
Aufstockungen sind nur die zusätzlichen
FE-Aufträge anzugeben.
0711 Bei
Aufstockungen ist der kumulierte Gesamtbetrag der bisher zu diesem Vorhaben bewilligten
Mittel einzutragen.
AZA 4 Finanzierungsplan
Die zur
Durchführung des Vorhabens notwendigen Ausgaben sind unter Berücksichtigung
der zur Verfügung stehenden Daten, Kenntnisse und Erfahrungen sorgfältig zu ermitteln.
Einzelne Ausgabearten wurden zusammengefaßt. Dem Antrag sind schlüssige und
vollständige Erläuterungen zum
Finanzierungsplan beizufügen, insbesondere zu Berechnungsgrundlagen und
Mengenansätzen.
Bei mehrjähriger Laufzeit des Vorhabens
sind neben dem Finanzierungsplan für den gesamten Zeitraum (Gesamtfinanzierungsplan) getrennte
Finanzierungspläne für die einzelnen Kalenderjahre nach Vordruck AZA 4
beizufügen. Bei Aufstockungen ist
der zusätzliche Bedarf
darzustellen; außerdem sind hierbei kumulierte Jahresfinanzierungspläne sowie
ein kumulierter Gesamtfinanzierungsplan
vorzulegen.
In den
Finanzierungsplänen können grundsätzlich nur vorhabenbezogene Ausgaben
angesetzt werden, die ab dem Zeitpunkt der Antragstellung verursacht werden
(Eingang beim BMBF oder seinem Beauftragten).
Personalausgaben
0811 bis 0820 Antragsteller,
deren Gesamtausgaben überwiegend aus öffentlichen Mitteln
finanziert werden, dürfen die im Rahmen dieses Vorhabens Beschäftigten
finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete,
insbesondere auch in Fällen der Budgetierung. Dies gilt auch hinsichtlich der
veranschlagten Personalnebenausgaben. Höhere Vergütungen als nach dem BAT oder
MTArb sowie sonstige über‑ und außertarifliche Leistungen dürfen nicht
gewährt werden. Wissenschaftler erhalten in der Regel eine Vergütung nach
BAT IIa.
Personalausgaben
sind nicht zuwendungsfähig, soweit sie durch
öffentliche Haushalte gedeckt sind. Werden ständige (auf Etatstellen des
Zuwendungsempfängers geführte und bezahlte) Bedienstete bei dem Vorhaben, das
mit der Zuwendung finanziert wird, eingesetzt, dürfen sie grundsätzlich nur
mit Arbeiten betraut werden, die ihrer tariflichen Eingruppierung entsprechen.
Wird einem ständigen Bediensteten ausnahmsweise eine höher zu bewertende
Tätigkeit übertragen, die einen tariflichen Anspruch auf eine persönliche
Zulage begründet, so kann die Zulage zu Lasten der Zuwendung abgerechnet werden.
Ist es ausnahmsweise erforderlich, für den im Vorhaben eingesetzten ständigen
Bediensteten vorübergehend eine Ersatzkraft einzustellen, können diese Ausgaben
zu Lasten der Zuwendung abgerechnet werden.
Ausgaben für
Honorare an hauptberufliche Mitarbeiter des Antragstellers sind grundsätzlich
nicht zuwendungsfähig.
Die Ansätze
für Personalausgaben sind wie folgt zu ermitteln:
‑ Sind die Mitarbeiter
bekannt, so sind die voraussichtlich
entstehenden Personalausgaben zu errechnen. Personalausgaben für tarifliche
Übergangsgelder sind nur anteilmäßig zuwendungsfähig im zeitlichen Verhältnis
zwischen dem vorhabenbezogenen Mitarbeiter(innen)-Einsatz im
Bewilligungszeitraum und der Bemessungsgrundlage des Übergangsgeldes.
Beihilfen, Urlaubsgelder und personalbezogene Sachausgaben (z.B. Trennungsgelder,
Umzugskostenvergütungen) sind nur zuwendungsfähig, soweit sie innerhalb des
Bewilligungszeitraums ausgezahlt werden. In den Erläuterungen ist zu erklären,
daß die Ansätze personenbezogen ermittelt worden sind.
‑ Sind die Mitarbeiter
noch nicht näher bekannt, dürfen höchstens die vom BMBF festgesetzten Personalausgabenansätze ausgewiesen
werden. Auskunft über die jeweils höchstzulässigen Ansätze erteilt das
zuständige Fachreferat oder sein Projektträger.
In den Erläuterungen zum Finanzierungsplan
sind die Personalausgaben nach Vergütungs‑ bzw. Lohngruppen (BAT/MTArb),
Beträgen und Beschäftigungsdauer aufzuschlüsseln. Für Wissenschaftler, die
höher als nach Vergütungsgruppe IIa vergütet werden, ist zusätzlich eine kurze
Aufgabenbeschreibung beizufügen.
Soweit private Antragsteller den BAT/MTArb
nicht anwenden, sind von ihnen die Wissenschaftler mit ihren Gehältern in den
Feldern 0811/0812 zu erfassen; gleiches gilt für sonstige Mitarbeiter (z.B.
Ing.grad., Laboranten, Schreibkräfte), die in den Feldern 0816/0817 erfaßt
werden. Für jeden Mitarbeiter sind in den Erläuterungen die Entgelte und die
vorgesehene Beschäftigungsdauer anzugeben.
0822 Wissenschaftliche
und studentische Hilfskräfte von Hochschulen können eine Vergütung erhalten,
wie sie an der jeweiligen Hochschule gezahlt wird. Im übrigen können
Hilfskräfte entsprechend ihrer Tätigkeit nach den Vergütungsmerkmalen des
BAT/MTArb eingestuft und vergütet werden. Geben sie bitte an, nach welchen
Grundsätzen die Beschäftigungsentgelte festgesetzt werden.
Bei Verträgen
mit Honorarvergütung im Rahmen des Vorhabens darf in Anlehnung an § 3 des
Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ein Stundensatz
von 40 bis 70 DM veranschlagt werden. Für die Bemessung sind der Grad der
erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht
anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer
Einrichtungen und besondere Umstände, unter denen die Leistung zu erbringen
ist, maßgebend. Im Ausnahmefall kann die Vergütung bis zu 50 v.H.
überschritten werden, insbesondere wenn sich der Sachverständige eingehend mit
der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen hat. Die Höhe des
Stundensatzes ist zu begründen. Grundsätzlich werden keine Honorare für den mit der Durchführung des Projekts betrauten
Institutsleiter und sonstige ständige Bedienstete eines Antragstellers gewährt.
Ist die
Zuwendung zur Verwendung bei einem rechtlich
nichtselbständigen Teil (ausführende Stelle Position
AZA 2 - 0210) des Antragstellers bestimmt (z.B. Hochschulinstitut,
Arbeitsstelle eines Verbandes), so sind die Arbeitsverträge durch den
Zuwendungsempfänger (z.B. Hochschule, rechtsfähiger Verband) abzuschließen.
Für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die über den Bewilligungszeitraum
hinausgehen, werden keine Mittel bereitgestellt.
Sächliche Verwaltungsausgaben
Die
Umsatzsteuer (USt) für in Rechnung gestellte Lieferungen und sonstige
Leistungen Dritter, die nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) als Vorsteuer
abziehbar ist, gehört nicht zu den
zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe auch zu AZA 6 Nr. 4).
Bei
Lieferungen und sonstigen Leistungen Dritter sind nach Möglichkeit angebotene
Skonti schon bei der Veranschlagung zu berücksichtigen.
0831 Ausgaben für Gegenstände, die
der Grundausstattung der Forschungsstelle zuzurechnen sind, sind nicht
zuwendungsfähig.
0832 Hier
sind Mieten für Arbeitsräume bzw. für Geräte zu veranschlagen und zu erläutern.
0833 Rechnerkosten
sind zu erläutern nach Anzahl der Stunden (Minuten, Sekunden), Stundensatz und
Typ des Rechners.
Ausgaben für
die Inanspruchnahme des Rechenzentrums der eigenen Hochschule sind
grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.
0835 In den Erläuterungen ist
anzugeben,
- welche Leistung in Auftrag gegeben
werden soll,
- warum Sie die Leistung nicht selbst
erbringen,
- wer mit der Erbringung der Leistung
beauftragt werden soll,
- wie hoch die Vergütung ist.
FE-Verträge
sind nur zulässig, wenn Teile des Vorhabens aus technischen oder wirtschaftlichen
Gründen von Dritten erbracht werden müssen. Übliche Beschaffungsaufträge (z.B.
Beschaffung von Gegenständen, Verbrauchsmaterial) sind den einzelnen Positionen
des Finanzierungsplans zuzuordnen. Bei FE-Auftragsvergaben an inländische
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind der "Mustervertrag
(FE-Vertrag - ZE)" und die "Allgemeinen Bestimmungen für FE-Verträge
der Zuwendungsempfänger des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
(BEBF-ZE 98)" zugrunde zu legen. Diese Unterlagen können bei Bedarf
angefordert werden. Bei FE-Verträgen mit sonstigen Dritten müssen die sich aus
dem Zuwendungsbescheid im Verhältnis zum BMBF ergebenden Verpflichtungen
Bestandteil der FE-Verträge werden. Falls für FE-Verträge mit einer Vergütung
von mehr als 200 TDM der Auftragnehmer nicht bereits im Antrag benannt
werden kann, ist vor der Vergabe die schriftliche Zustimmung des BMBF
einzuholen.
Ist die
Vergabe von FE-Aufträgen an Dritte nicht zu Marktpreisen vorgesehen und
überschreitet die Vergütung je Einzelauftrag 200 TDM (vgl.
Nr. 1.1 BNBest-BMBF 98), sind für diese Teilleistungen unter
Berücksichtigung der Grundsätze
- der „Hinweise für Angebote auf Ausgabenbasis“
(BMBF-Vordruck 0087)
Finanzierungspläne (BMBF-Vordruck AAA 4) bzw.
- des „Merkblatts für Aufträge auf Kostenbasis“
(BMBF-Vordruck 0068a)
Vorkalkulationen (BMBF-Vordruck AAK 4)
beizufügen.
Dies gilt entsprechend, wenn die Zustimmung nachträglich eingeholt wird.
Abweichend von den Grundsätzen gemäß Hinweisen bzw. Merkblatt sind angesetzte
Personalausgaben/-kosten für Mitarbeiter(innen), die bereits durch öffentliche
Haushalte grundfinanziert sind, nicht auszuschließen.
Aufträge ins
Ausland außerhalb der EU dürfen nur erteilt werden, wenn sie im Gebiet der EU
nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen vergeben werden können.
Einzelheiten
sind vor der Antragstellung mit dem BMBF abzustimmen.
0838 Hierunter
fallen z.B. Verbrauchsmaterial im Labor (Chemikalien, Glaswaren), Rohmaterial
zur Verarbeitung in Werkstätten u.a., sofern das Material für das Vorhaben
benötigt wird. Ausgaben für Energieverbrauch (Strom, Gas, Wasser) können
grundsätzlich als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn der Verbrauch mit
Hilfe von Meßinstrumenten ermittelt und verursachungsgerecht dem Vorhaben
zugeordnet werden kann. Ausgaben für die Betriebsbereitschaft der Energie sind
nicht zuwendungsfähig. Kosten für Wartung und Reparaturen sowie
Versicherungsgebühren für Gegenstände, die nicht der Grundausstattung des
Antragstellers zuzurechnen sind, sind nur in begründeten Ausnahmefällen zuwendungsfähig.
0839 Ausgaben
für Geschäftsbedarf sind nur zuwendungsfähig, soweit dieser ausschließlich für
das Vorhaben verwendet wird.
0840 Ausgaben
für den Kauf von Literatur sind nur zuwendungsfähig, wenn die Werke ständig für
das Vorhaben benötigt werden.
0841 Im
Ausnahmefall können Post‑ und Fernmeldegebühren sowie Ausgaben für
Druckarbeiten (ggf. BMBF-Vordruck 0028 anfordern) als zuwendungsfähig
anerkannt werden. Sie sind in den Erläuterungen zu begründen.
Notwendige
Ausgaben für die Anmeldung eines Schutzrechtes (Patentanwalt und Patentamt)
zur Erfüllung des Zuwendungszwecks können als zuwendungsfähig anerkannt werden,
soweit die Ausgaben nicht anderweitig öffentlich finanziert wurden bzw. werden.
Ausgaben für
Wirtschaftsprüfer, Unvorhergesehenes oder Reserven sind nicht zuwendungsfähig.
0842 Sofern
Ausgaben für die Positionen 0838 bis 0841 nicht im einzelnen aufgeschlüsselt
werden können, dürfen sie bis zu 10 % der Gesamtsumme der Personalausgaben
(0824) pauschal bei 0842 veranschlagt und summarisch im Verwendungsnachweis
ausgewiesen werden.
Durch staatliche Zuwendungen institutionell
geförderte Einrichtungen (z.B. nicht
die staatlichen Hochschulen) ohne vorhandene Kostenrechnung i.S. der LSP dürfen
zur Deckung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben für
Infrastrukturleistungen (sog. „Overheads“) einen pauschalen Zuschlag bis zu
10% der Gesamtsumme der für das Vorhaben angesetzten Personalausgaben
veranschlagen und abrechnen. Damit soll die vorhabenbezogene Inanspruchnahme
der staatlich geförderten Infrastruktur abgegolten werden. Die Einrichtung hat
aufgrund sachgerechter Ermittlung darzulegen, daß Infrastrukturausgaben den
Umfang der angesetzten Pauschale nicht unterschreiten.
0844 bis 0846 Bei
Antragstellern, die überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand
finanziert werden, dürfen die im Rahmen dieses Vorhabens Beschäftigten bei den
Reisekostenvergütungen nicht bessergestellt werden als vergleichbare
Bundesbedienstete.
In den
Erläuterungen zum Finanzierungsplan ist anzugeben, welche Reisekostenbestimmungen
Sie anwenden.
Bei
Dienstreisen/Inland sind in den Erläuterungen die beabsichtigte Anzahl und die
voraussichtlichen Ausgaben pro Reise anzugeben.
Dienstreisen/Ausland
sind nach Zweck, Zielort, Dauer, Anzahl und Ausgaben pro Reise schätzungsweise
zu spezifizieren. Soweit Reisen in das außereuropäische
Ausland im Antrag zunächst im einzelnen nicht aufgeführt und begründet werden
können, muß rechtzeitig vor Antritt
der Reise die Zustimmung des BMBF eingeholt werden, soweit das BMBF sich diese
im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehält; andernfalls können sie nicht zu
Lasten der Zuwendung abgerechnet werden.
Die
Anforderung weitergehender Erläuterungen für Dienstreisen/Inland bzw. Ausland
bleibt vorbehalten.
0850 Gegenstände und andere Investitionen von mehr als 800 DM im
Einzelfall
Hierunter
fallen Ausgaben für
‑ Erwerb von beweglichen Sachen (Geräte und Maschinen
usw.), bei denen der Einzel‑ oder Stückpreis die Wertgrenze von
800 DM übersteigt. Sammelbeschaffungen
von Gebrauchsgegenständen des laufenden
Bedarfs im Betrag von mehr als 800 DM stellen keine Investitionen dar, wenn der Stück‑ oder Einzelpreis
unter 800 DM liegt; sie fallen unter Position 0831,
‑ Baumaßnahmen,
‑ Erwerb von unbeweglichen Sachen.
Die
Investitionen sind zu spezifizieren. Bei beweglichen Sachen ist eine Liste beizufügen. Dabei sind Art,
Anzahl, Einzelpreis, Gesamtpreis bzw. Herstellungskosten (ggf. geschätzt) und
- soweit möglich - Lieferfirma anzugeben. Die Liste ist durchlaufend zu
numerieren.
Die
Notwendigkeit der Ausgaben für Investitionen ist kurz zu begründen.
Zuwendungsfähig
sind nur vorhabenspezifisch notwendige Ausgaben für Gegenstände, die nicht der
Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Im Förderantrag ist
schriftlich zu bestätigen, daß nur diejenigen Investitionsausgaben Gegenstand
des Finanzierungsplans sind, die nicht primär der Grundausstattung dienen,
sondern aus Anlaß des Vorhabens zusätzlich erforderlich werden (s. AZA 6
unter Nr. 4).
Bei
Baumaßnahmen sind die "Baufachlichen Nebenbestimmungen" (NBest‑Bau)
zu beachten. Sie können im Bedarfsfall beim BMBF bzw. Projektträger
angefordert werden.
0862 bis 0864 Übersicht
über die Finanzierung
Für die
Festlegung der Finanzierungsart (z.B. Anteilfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung,
Festbetragsfinanzierung, Vollfinanzierung) sind diese Angaben notwendig.
Neben dem
Antragsteller sollen sich auch Dritte, die an dem Vorhaben interessiert sind,
an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben angemessen beteiligen. In
diesen Fällen sind - soweit schon vorhanden - Bestätigungen der
Drittmittelgeber über ihren Beteiligungsbetrag dem Antrag beizufügen.
AZA 5
0900 Die
Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung soll nicht nur Spezialisten einen Einblick
in die Aufgabenstellung geben. Es darf nicht nur das Thema wiederholt werden.
AZA 6 1. Vorhabenbeschreibung
Die
Vorhabenbeschreibung ist Bestandteil des Antrags. Sie ist notwendig, damit das
BMBF prüfen kann, ob das Vorhaben förderungswürdig ist und an seiner
Durchführung ein erhebliches Bundesinteresse besteht. Bei der
Vorhabenbeschreibung ist möglichst folgende Gliederung zu beachten:
I. Ziele
‑ Gesamtziel
des Vorhabens
Das Ziel der geplanten Arbeiten ist mit Angaben zur Verwertung der
Ergebnisse kurz zu umreißen.
‑ Bezug des
Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen (z.B. Förderprogramm)
Soweit
bekannt, ist anzugeben, zu welchem Teil des Förderprogramms/-konzepts/-schwerpunkts
das Vorhaben einen Beitrag leisten soll.
‑ Wissenschaftliche
und/oder technische Arbeitsziele des Vorhabens
Hier sind die mit dem Vorhaben angestrebten wissenschaftlichen und/oder technischen
Arbeitsziele zu nennen. Solche können beispielsweise sein:
· in der Grundlagenforschung „die Aufklärung
eines Phänomens“,
· in der angewandten Forschung „die
Verbesserung bestimmter Werkstoffe“,
· in der Entwicklung „die Herstellung eines
Prototyps“.
II. Stand der
Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
‑ Stand der
Wissenschaft und Technik (einschließlich alternative Lösungen, der
Ergebnisverwertung entgegenstehende Rechte, Informationsrecherchen)
Der
Stand von Wissenschaft und Technik auf den vom Vorhaben berührten Arbeitsgebieten
ist durch aktuelle Informationsrecherchen (z.B. Literatur- und Patentrecherchen)
zu ermitteln. Es ist darzustellen, ob
· das Vorhaben bereits Gegenstand anderweitiger
Forschungen/Entwicklungen/Untersuchungen/Patente ist und/oder
· Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen
einer späteren Ergebnisverwertung entgenstehen können.
Hierbei
sind möglichst elektronische Quellen (z.B. Datenbanken, Informationen in
Netzwerken1) etc.) zu
benutzen.
‑ Bisherige
Arbeiten des Antragstellers
Hier sollen die bisherigen Arbeiten und Erfahrungen auf dem das Vorhaben betreffenden
Fachgebiet, falls möglich mit Veröffentlichungs- und Referenzliste, mitgeteilt
werden. Insbesondere sind auch Vorarbeiten, die in das Vorhaben einfließen
sollen, darzustellen.
III. Ausführliche
Beschreibung des Arbeitsplans
‑ Vorhabenbezogene
Ressourcenplanung
Im
Arbeitsplan ist der Arbeitsumfang im einzelnen festzulegen, der unter ökonomisch
sinnvollem Einsatz von Ressourcen
notwendig ist. Teilaufgaben, Spezifikationen, Probleme, Lösungswege,
Meilensteine, Vorbehalte und wesentliche Voraussetzungen zur Erfüllung der
Arbeiten sind aufzuzeigen. Es ist darzustellen, ob Personal, Sachmittel und
Entwicklungskapazitäten im notwendigen Umfang vorhanden sind bzw. noch
beschafft werden müssen.
‑ Meilensteinplanung
Die
Ablaufplanung ist so zu gestalten (insbesondere in bezug auf Meilensteine), daß
neueste Erkenntnisse - auch Dritter (z.B. aus weiteren Informationsrecherchen
im Rahmen der vorhabenbegleitenden Kontrolle) - einfließen können, die eine
Änderung oder ggf. sogar einen Abbruch des Vorhabens erfordern würden.
Meilensteine sind inhaltlich und zeitlich auszuformulieren und festzulegen.
IV. Verwertungsplan
‑ Wirtschaftliche
Erfolgsaussichten
Es
soll dargestellt werden, welche Erfolgsaussichten im Falle positiver Ergebnisse
kurz-, mittel- bzw. längerfristig bestehen (Zeithorizont), insbesondere im
Hinblick auf potentielle Märkte (Produkte/Systeme) und andere Nutzungen. Hierzu
sind beispielsweise folgende Aspekte einzubeziehen:
· Verzahnung von Forschungs- und
Produktionsstrategien,
· Nutzen für verschiedene
Anwendergruppen/-industrien am Standort Deutschland (u.a. Auflistung),
· Ökonomische Umsetzungs- und Transferchancen.
Soweit möglich, sind Angaben zu den ökonomischen Umsetzungs- und Transferchancen
(z.B. Beschreibung des Marktpotentials) zu machen. Hierzu gehört z.B. auch die
Einschätzung, inwieweit in funktionaler und/oder wirtschaftlicher Hinsicht bis
zur erwarteten Markteinführung eine deutliche Überlegenheit des Lösungsansatzes
zu Konkurrenzlösungen besteht.
‑ Wissenschaftliche
und/oder technische Erfolgsaussichten
Unabhängig
von den wirtschaftlichen Erfolgsaussichten sollen die wissenschaftlichen
und/oder technischen Erfolgsaussichten dargestellt werden (mit Zeithorizont) -
u.a., wie die geplanten Ergebnisse in anderer Weise (z.B. für öffentliche
Aufgaben, Datenbanken, Netzwerke, Transferstellen etc.) genutzt werden können.
An dieser Stelle ist auch eine etwaige Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen,
Firmen, Netzwerken, Forschungsstellen u.a. einzubeziehen.
‑ Wissenschaftliche
und wirtschaftliche Anschlußfähigkeit
Hier
ist aufzuzeigen, wer im Falle eines positiven Ergebnisses die nächste Phase
bzw. die nächsten innovatorischen Schritte zur erfolgreichen Umsetzung der Vorhabenergebnisse
übernimmt/übernehmen soll und wie dieses angegangen werden soll. Beispiele
können sein für Ergebnisse der
· Grundlagenforschung: Kooperationen von
Wissenschaft und Wirtschaft,
· angewandten Forschung: Erschließung
branchenübergreifender Nutzung, z.B. verschiedener Produktentwicklungen,
· Entwicklung: Umsetzung am Markt.
V. Arbeitsteilung/Zusammenarbeit
mit Dritten
Bei
Vorhaben mit breitem Anwendungspotential (z.B. Verbundvorhaben) ist die Arbeitsteilung
[Zusammenarbeit mit Dritten
(Wissenschaft, Großunternehmen, KMU)] unter Berücksichtigung der Ausführungen
unter Teil A darzustellen.
VI. Notwendigkeit der
Zuwendung
Es ist darzustellen, warum die Zuwendung zur Realisierung des Vorhabens notwendig
ist (wirtschaftliches und wissenschaftlich-technisches Risiko des Antragstellers).
2.
Planungshilfen
Je nach Umfang
des Vorhabens sind Planungshilfen (möglichst grafische Darstellungen)
beizufügen.
Außer bei
einfach gelagerten Fällen ist zumindest ein Balkenplan zu fertigen. Bei umfangreichen und komplexen Vorhaben
kommt ein Strukturplan oder ein Netzplan in Betracht.
In einem Balkenplan wird der voraussichtliche
Zeitablauf des Vorhabens für die gesamte Laufzeit dargestellt. Die
voraussichtliche Bearbeitungsdauer jeder Teilaufgabe wird in Form eines zur
Zeitachse parallelen Balkens eingetragen. Der Balkenplan soll auch Meilensteine
vorsehen, an denen über die Weiterführung von Teilaktivitäten bzw. über Alternativen
entschieden werden kann (Sollbruchstellen). Termine von Meilensteinen werden
durch Eintragung von Kurzbezeichnungen an den entsprechenden Stellen der Balken
dargestellt.
In einem Strukturplan wird das Vorhaben in
seiner Struktur analysiert und in Teilaufgaben (gleiche Gliederung wie im
Arbeitsplan) zerlegt. Die Teilaufgaben sind wiederum in Arbeitspakete zu
unterteilen; ihnen sind - soweit möglich - die Ausgaben zuzuordnen.
In einem Netzplan werden komplexe Vorhaben, bei
denen so viele eng vermaschte Teilaktivitäten zeitlich parallel ablaufen, daß
sie nicht mehr sinnvoll in einem Balkendiagramm dargestellt werden können,
skizziert. Der Netzplan soll deutlich die zeitliche Abhängigkeit der
Teilaktivitäten aufzeigen. Er soll weiterhin Aussagen zulassen,
‑ an welcher Stelle
bei zeitlichen Verzögerungen in den Teilaktivitäten steuernd eingegriffen
werden kann, damit das Vorhaben termingerecht abgeschlossen wird bzw.
‑ um welchen Zeitraum
sich der Endtermin zwangsläufig verschieben wird und ggf. inwieweit der
Finanzierungsplan berührt ist.
3. Sonstige Unterlagen
Juristische
Personen des Privatrechts, Personengesellschaften und natürliche Personen haben
stets bei erstmaligem Antrag und auf Verlangen des BMBF auch bei weiteren Anträgen
folgende Unterlagen beizufügen:
‑ Satzung/Gesellschaftsvertrag (soweit
zutreffend),
‑ lfd. Wirtschaftsplan (soweit zutreffend),
‑ die beiden letzten durch einen
sachverständigen Buch- oder Wirtschaftsprüfer (evtl. Steuerberater oder ‑bevollmächtigten)
bestätigten Jahresabschlüsse einschließlich Geschäftsberichte (soweit
vorhanden),
‑ Auszug aus dem Handelsregister (sofern
eingetragen).
Die
Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.
Treten
Arbeitsgemeinschaften (BGB-Gesellschaften) erstmals als Antragsteller auf, sind
für die einzelnen Partner der Arbeitsgemeinschaft die aufgeführten Unterlagen
ebenfalls beizufügen, sofern die Partner bisher keinen Auftrag oder keine
Zuwendung vom BMBF erhalten haben.
4. Erklärungen des Antragstellers
Bei der Abgabe
der Erklärungen, die nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen verlangt werden
müssen, ist folgendes zu beachten:
‑ Umsatzsteuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter ist nur zuwendungsfähig, wenn Sie
nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind.
‑ Die Angaben zu der
vorgesehenen Finanzierung dienen der Abstimmung, falls bei anderen Stellen ein
Förderantrag gestellt wurde oder gestellt werden soll.
‑ Ein Vorhaben kann
Ausgaben nach seinem Abschluß zur Folge haben. Mit der Bewilligung der
Zuwendung übernimmt das BMBF keine Verpflichtung, diese Folgeausgaben zu
tragen. Für die Förderentscheidung sind jedoch Angaben über die Folgeausgaben
erforderlich.
‑ Prüfungseinrichtungen
sind zum Beispiel Rechnungsprüfungsämter, Innenrevisionen und dgl.
Anzugeben sind
nur eigene Prüfungseinrichtungen.
Als eigene Prüfungseinrichtung einer Hochschule gilt z.B. die Innenrevision,
jedoch nicht Landesrechnungshof, Prüfungseinrichtungen der Landesverwaltung
oder deren Außenstellen.
Unterschriftsbefugnis
Falls ein
Hochschulinstitut als ausführende Stelle den Antrag vorbereitet hat, muß dieser
vom Projektleiter und von einem Unterschriftsberechtigten der
Hochschulverwaltung unterzeichnet sein (siehe auch zu 0110). Ein Sichtvermerk
der Hochschulverwaltung ist nicht ausreichend.
Bundesministerium für
Bildung und Forschung
Übersicht über Fachinformationszentren und überregionale Informationseinrichtungen
Qualität und
Effizienz von Forschung und Entwicklung sowie sonstige Maßnahmen im Bereich von
Bildung und Wissenschaft können wesentlich gesteigert werden, wenn die hierfür
benötigten Fachinformationen umfassend, zuverlässig und rasch durch Recherchen
in den weltweit verfügbaren elektronischen Informationsbanken ermittelt
werden. Diese sind ein unerläßliches Hilfsmittel, weil sie die gezielte inhaltliche
Suche nach Literatur sowie Daten und Fakten ermöglichen. Sie verkürzen z. B.
den Nutzern in Forschungs- und Entwicklungsabteilungen und Wissenschaftlern die
zeitraubende Literatursuche und ersparen in vielen Fällen das Studium einer
Vielzahl von Publikations-texten, so daß sie sich schnell auf die für sie
relevanten Arbeiten konzentrieren können.
Informationsrecherchen
Nach
den Richtlinien und Hinweisen für die Projektförderung des BMBF ist deshalb
bereits bei Antragstellung bzw. Angebotsabgabe der internationale Stand von
Wissenschaft und Technik auf den vom Vorhaben berührten Arbeitsgebieten durch
aktuelle Informationsrecherchen (z. B. Literatur-, Fakten- und
Patentrecherchen) zu ermitteln und darzustellen. Hierdurch soll z. B. festgestellt
werden, ob das Vorhaben bereits Gegenstand anderweitiger Forschungen/Entwicklungen/Untersuchungen/Patente
ist. Auch während der Durchführung geförderter Vorhaben sind alle einschlägigen
Informationen heranzuziehen. Zuwendungsempfänger bzw. Auftragnehmer werden
aufgefordert, auch hierbei möglichst elektronische Quellen (z. B. Datenbanken,
Informationen in Netzwerken etc.) zu benutzen.
Zu
diesem Zweck wird den Antragsrichtlinien bzw. Angebotshinweisen und jedem
Zuwendungsbescheid bzw. FuE-Auftrag des BMBF diese ”Übersicht über Fachinformationszentren und überregionale Informationseinrichtungen”
beigefügt.
Die
benutzten Informations- und Dokumentationsdienste sind auch in den Berichten
über die Vorhabenabwicklung anzugeben.
Die
nachstehenden Einrichtungen bieten Literaturhinweis-, Volltext- und
Faktendatenbanken entweder über sog. Hosts (Informationsrechenzentren) oder als
CD-ROM oder Disketten zur dezentralen Nutzung an. Sie erteilen nähere Auskünfte
über die jeweils angebotenen Informationsdienste, Zugangsmodalitäten,
Schulungsmöglichkeiten und Nutzungsentgelte.
Informationsvermittlung
Informationssuchende,
die elektronische Informationsbanken nicht selbst systematisch nutzen wollen,
können externe Informationsvermittler mit der Durchführung von Datenbankrecherchen
beauftragen.
Vor
allem bei kleinen und mittleren Unternehmen tritt der Informationsbedarf in der
Regel im Tagesge-
schäft spontan auf und muß möglichst schnell be-friedigt werden. Er umfaßt das
gesamte Informationsspektrum von trivialen Informationen bis zu komplexen
Wirtschafts- und Wissenschaftsinformationen. Bei den unterschiedlichen
Strukturen und Größenordnungen, den verschiedenen Branchen und Wirtschaftszweigen
ist der spezifische Informationsbedarf kleiner und mittlerer Unternehmen nicht
im voraus genau und umfassend identifizierbar. Er muß möglichst pragmatisch
aus allen zugänglichen Quellen befriedigt werden.
Professionelle
Informationsvermittler wissen, was in welcher Datenbank zu finden ist,
beherrschen verschiedene Retrievalsprachen und haben vertraglichen Zugang zu
den Hosts. Bei der Lösung der speziellen Fragestellungen bringen sie aber auch
das Fachwissen aus anderen zugänglichen Quellen mit ein. Sie beschaffen ggf.
die nachgewiesene Originalliteratur und Übersetzungen fremdsprachlicher Texte.
Sie bereiten die Rechercheergebnisse verständlich auf und analysieren diese je
nach Auftrag auch in Form einer Studie. Ihre Leistungen werden mit marktgängigen
Entgelten berechnet.
Literaturbeschaffung
Falls
die in Datenbanken nachgewiesene Primärliteratur nicht in einer örtlichen oder
nahegelegenen Bibliothek beschafft werden kann, stehen Zentrale Bibliotheken
zur Verfügung. Sie stellen konventionelle und nichtkonventionelle Literatur,
vor allem auch des Auslands, umfassend bereit. Die speziellen, schwer
beschaffbaren und sprachlich schwer zugänglichen Neuerscheinungen werden
besonders berücksichtigt.
Damit
ist die für Forschung, Lehre und Praxis unentbehrliche Literatur für
wesentliche Fachgebiete an jeweils einer Stelle in der Bundesrepublik Deutschland
vollständig vorhanden und allen Interessenten direkt zugänglich. Umfang und
Qualität der Bestände sowie die vielfältigen Benutzungs- und Informationsdienstleistungen
haben die Zentralen Bibliotheken zu einem unentbehrlichen Teil der deutschen,
aber auch der internationalen Informations-Infrastruktur gemacht. Sie sind
Eckpfeiler im DFG-System der überregionalen Literaturversorgung in
Deutschland.
Unmittelbar
im Anschluß an eine Datenbankrecherche in einem Fachinformationszentrum kann
die benötigte Primärliteratur über elektronische Standortnachweise, per
elektronischen Online-Ordering über den neuen vom BMBF geförderten
Dokumentlieferdienst subito bei einer Zentralen Fachbibliothek oder einer
anderen subito-Lieferbibliothek bestellt werden. Online- oder auch
Eilbestellungen per Telefax, E-Mail oder Telefon werden im Bedarfsfall
innerhalb von zwei Stunden zu angemessenen Preisen erledigt. Dadurch wird die
oft beklagte Lücke zwischen dem schnellen Nachweis von Literatur und ihrer
langsamen Lieferung über die Fernleihe geschlossen.
Stand: August 1998 BMBF-Vordruck
0335/03.99
Naturwissenschaften, Technik, Patente
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
Referat Z 6
Postfach 10 01 50,
51401 Bergisch Gladbach
Brüderstr. 53, 51427 Bergisch Gladbach
Tel.: (02204) 43-3 35, Fax: (02204) 43-6 74
E-Mail: info@bast.de
Internet: http://www.bast.de
Deutsches Informationszentrum für
technische Regeln (DITR)
im DIN Deutsches Institut für Normung e. V. (DIN)
Postfach 11 07, 10772
Berlin
Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin
Tel.: (0190) 88 26 00, Fax: (030) 26 28-1 25
E-Mail: Marschall@ditr.din.de
Internet: http://www.din.de
T-Online: *DITR#
Deutsches Patentamt, Abteilung Informationsdienste
80297 München
Zweibrückenstr. 12, 80331 München
Tel.: (089) 21 95-34 35, Fax: (089) 21 95-22 21
Internet: http://www.deutsches-patentamt.de
Deutsches Patentamt, Dienststelle Berlin,
Abteilung Bibliothek und Information
10958 Berlin
Gitschiner Str. 97, 10969 Berlin
Tel.: (030) 2 59 92-2 10, Fax: (030) 2 59 92-4 04
Fachinformationszentrum Chemie GmbH
Postfach 12 03 37,
10593 Berlin
Franklinstr. 11, 10587 Berlin
Tel.: (030) 3 99 77-2 00, Fax: (030) 3 99 77-1 33
E-Mail: Deplanque@FIZ-CHEMIE.de
Internet: http://www.fiz-chemie.de
Fachinformationszentrum Karlsruhe
Gesellschaft für wissenschaftlich-technische
Information mbH
Hermann-von-Helmholtz-Platz
1,
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Tel.: (07247) 8 08-0, Fax:(07247) 8 08-6 66
E-Mail: hlpdeskk@fiz-karlsruhe.de
Internet: http://www.fiz-karlsruhe.de
Fachinformationszentrum Technik e. V.
Postfach 60 05 47,
60335 Frankfurt/Main
Ostbahnhofstr. 13, 60314 Frankfurt/Main
Tel.: (069) 43 08-2 39, Fax: (069) 43 08-200
E-Mail: kundenberatung@fiz-technik.de
Internet: http://www.fiz.technik.de
T-Online: *FIZ# oder *69448#
Fraunhofer-Informationszentrum Raum und Bau IRB
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Nobelstr. 12, 70569 Stuttgart
Tel.: (0711) 9 70-25 00, Fax: (0711) 9 70-25 08
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Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR)
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