Getreideanbau
- Pflanzenschutz
Wirkungsbereiche
von Pflanzenschutzmittel:
Abstandsauflagen
| 230 |
Keine Anwendung auf stärker geneigten
Flächen, von denen eindeutig die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer
- insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem
Falle ist eine Anwendung in unmittelbarer Nähe von Gewässern (5
bis 10 m) auszuschließen. |
| NW600 |
Keine Anwendung auf Flächen, von denen
die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen
oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Fall sind folgende Mindestabstände
zu Oberflächengewässern bei der Anwendung des Mittels einzuhalten: |
| NW601 |
Zwischen der behandelten Fläche und
einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender,
aber einschließlich periodisch wasserführender - muß mindestens
folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden: |
| NW639 |
Keine Anwendung auf Flächen, von denen
die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen
oder Bewässerung - ausgeht. In jedem Fall ist zwischen Gewässer
und zu behandelnder Fläche ein 20 m breiter Mindestabstand (in Form
eines unbehandelten Gewässerrandstreifens) einzuhalten. Dieser Gewässerrandstreifen
muß vom Zeitpunkt der Anwendung bis zum Schließen des Bestandes
eine geschlossene Pflanzendecke aufweisen. |
| NW700 |
Zwischen behandelten Flächen mit einer
Hangneigung von über 2% und Oberflächengewässern - ausgenommen nur
gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender
- muß ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen
vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von
Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muß eine Mindestbreite
von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:
- ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw.
den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer
münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder
- die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt, wobei
aber bei der Anwendung ein Sicherheitsabstand von 5 m zu Oberflächengewässern
einzuhalten ist.
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| NW701 |
Zwischen behandelten Flächen mit einer
Hangneigung von über 2% und Oberflächengewässern - ausgenommen nur
gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender
- muß ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen
vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von
Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muß eine Mindestbreite
von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:
- ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw.
den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer
münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder
- die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
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| NW702 |
Aufgrund der Gefahr der Abschwemmung
muß bei der Anwendung zwischen der behandelten Fläche und Oberflächengewässern
- ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich
periodisch wasserführender - ein Sicherheitsabstand von 5 m eingehalten
werden. |
| NW703 |
Zwischen behandelten Flächen mit einer
Hangneigung von über 4% und Oberflächengewässern - ausgenommen nur
gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender
- muß ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen
vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von
Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muß eine Mindestbreite
von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:
- ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw.
den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer
münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder
- die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
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Kennzeichnung hinsichtlich
der Wirkung auf Bienen
| NB661 |
Das Mittel ist bienengefährlich, Bienenschutzverordnung
vom 19. Dezember 1972 beachten. (B1) |
| NB6611 |
Das Mittel wird als bienengefährlich
eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene
Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. - Bienenschutzverordnung
vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. |
| NB662 |
Bienengefährlich, ausgenommen bei Anwendung
nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr. (B2) |
| NB6621 |
Das Mittel wird als bienengefährlich,
außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in
dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr, eingestuft (B2). Es darf
außerhalb dieses Zeitraums nicht auf blühende oder von Bienen beflogene
Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. - Bienenschutzverordnung
vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. |
| NB663 |
Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten
Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3). |
| NB664 |
Das Mittel wird bis zu der höchsten
durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge bzw. Anwendungskonzentration
als nichtbienengefährlich eingestuft (B4). |
| NB6641 |
Das Mittel wird bis zu der höchsten
durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration,
falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich
eingestuft (B4). |
| NB6642 |
Das Mittel wird bis zu der höchsten
durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration,
falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich
eingestuft (B4). Soll das Mittel in Spritzfolge oder als Tankmischung
mit anderen Pflanzenschutzmitteln angewendet werden, ist eine Bienengefährdung
möglich. In diesen Fällen darf das Mittel erst nach dem Ende des
täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00
Uhr angewendet werden - Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992,
BGBl. I S. 1410, beachten. |
Auflagen zum Grundwasserschutz
| NG237 |
Keine Anwendung in Zuflußbereichen (Einzugsgebieten)
von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren
sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen. (W1) |
| NG300 |
In Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten
sowie in sonstigen von der zuständigen Behörde zum Schutz des Grundwassers
abgegrenzten Gebieten ist die Anwendung dieses Mittels verboten. |
| NG310 |
Anwendung ausschließlich unter Glas
auf versiegelten Flächen, wobei in keinem Fall Kontakt zu gewachsenem
Boden gegeben sein darf. |
| NG401 |
Zwischen der behandelten Fläche und
einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender,
aber einschließlich periodisch wasserführender - muß mindestens
folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden: |
| NG402 |
Zwischen behandelten Flächen mit einer
Hangneigung von über 2% und Oberflächengewässern - ausgenommen nur
gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender
- muß ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen
vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von
Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muß eine Mindestbreite
von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:
- ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw.
den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer
münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder
- die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
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| NG403< |
Keine Anwendung auf gedrainten Flächen
zwischen dem 01. November und dem 15. März. |
| NG404 |
Zwischen behandelten Flächen mit einer
Hangneigung von über 2% und Oberflächengewässern - ausgenommen nur
gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender
- muß ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen
vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von
Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muß eine Mindestbreite
von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:
- ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw.
den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer
münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder
- die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
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Auflagen zum Schutz von Wasserorganismen
| NW200 |
Anwendung nur in den in der Gebrauchsanleitung
genannten Anwendungsgebieten und nur zu den hier beschriebenen Anwendungsbedingungen. |
| NW201 |
Anwendung nur in Kulturen bis zu einer
maximalen Höhe, Aufwandmenge je Hektar sowie Anwendungshäufigkeit,
wie sie sich aus der Gebrauchsanleitung ergeben. |
| NW203 |
Anwendung nur auf Gehwegplatten, Betonplatten,
Grabsteinen sowie in geschlossenen Räumen. |
| NW232 |
Keine Anwendung als Tankmischung mit
propiconazolhaltigen Pflanzenschutzmitteln. |
| NW261 |
Das Mittel ist fischgiftig. |
| NW262 |
Das Mittel ist giftig für Algen. |
| NW263 |
Das Mittel ist giftig für Fischnährtiere. |
| NW264 |
Das Mittel ist giftig für Fische und
Fischnährtiere. |
| NW415 |
Mittel und dessen Reste sowie entleerte
Behälter und Packungen von Gewässern fernhalten. |
| NW466 |
Mittel und dessen Reste sowie entleerte
Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen. |
| NW467 |
Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse
oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen
lassen. |
| NW468 |
Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste,
Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie
Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. |
| NW640 |
Keine Anwendung auf Flächen, von denen
die Gefahr einer unmittelbaren oder - z.B. durch ein Regenereignis
nach der Anwendung verursachten - mittelbaren Abschwemmung in die
Kanalisation, Drainagen oder Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
möglich ist. Dies gilt für folgende Anwendungen: |
| NW641 |
Anwendung ausschließlich unter Verwendung
von Spritzschirmen. |
| NW800< |
Keine Anwendung auf gedrainten Flächen
zwischen dem 01. November und dem 15. März. |
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