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Getreideanbau - Pflanzenschutz

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    Abstandsauflagen

    230 Keine Anwendung auf stärker geneigten Flächen, von denen eindeutig die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Falle ist eine Anwendung in unmittelbarer Nähe von Gewässern (5 bis 10 m) auszuschließen.
    NW600 Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Fall sind folgende Mindestabstände zu Oberflächengewässern bei der Anwendung des Mittels einzuhalten:
    NW601 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muß mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden:
    NW639 Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - ausgeht. In jedem Fall ist zwischen Gewässer und zu behandelnder Fläche ein 20 m breiter Mindestabstand (in Form eines unbehandelten Gewässerrandstreifens) einzuhalten. Dieser Gewässerrandstreifen muß vom Zeitpunkt der Anwendung bis zum Schließen des Bestandes eine geschlossene Pflanzendecke aufweisen.
    NW700 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2% und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muß ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muß eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:
  • ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder
  • die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt, wobei aber bei der Anwendung ein Sicherheitsabstand von 5 m zu Oberflächengewässern einzuhalten ist.
  • NW701 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2% und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muß ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muß eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:
  • ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder
  • die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
  • NW702 Aufgrund der Gefahr der Abschwemmung muß bei der Anwendung zwischen der behandelten Fläche und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - ein Sicherheitsabstand von 5 m eingehalten werden.
    NW703 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 4% und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muß ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muß eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:
  • ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder
  • die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.


  • Kennzeichnung hinsichtlich der Wirkung auf Bienen

    NB661 Das Mittel ist bienengefährlich, Bienenschutzverordnung vom 19. Dezember 1972 beachten. (B1)
    NB6611 Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. - Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.
    NB662 Bienengefährlich, ausgenommen bei Anwendung nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr. (B2)
    NB6621 Das Mittel wird als bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr, eingestuft (B2). Es darf außerhalb dieses Zeitraums nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. - Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.
    NB663 Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3).
    NB664 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge bzw. Anwendungskonzentration als nichtbienengefährlich eingestuft (B4).
    NB6641 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4).
    NB6642 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4). Soll das Mittel in Spritzfolge oder als Tankmischung mit anderen Pflanzenschutzmitteln angewendet werden, ist eine Bienengefährdung möglich. In diesen Fällen darf das Mittel erst nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr angewendet werden - Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.



    Auflagen zum Grundwasserschutz

    NG237 Keine Anwendung in Zuflußbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen. (W1)
    NG300 In Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie in sonstigen von der zuständigen Behörde zum Schutz des Grundwassers abgegrenzten Gebieten ist die Anwendung dieses Mittels verboten.
    NG310 Anwendung ausschließlich unter Glas auf versiegelten Flächen, wobei in keinem Fall Kontakt zu gewachsenem Boden gegeben sein darf.
    NG401 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muß mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden:
    NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2% und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muß ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muß eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:
  • ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder
  • die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
  • NG403< Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 01. November und dem 15. März.
    NG404 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2% und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muß ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muß eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:
  • ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder
  • die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.


  • Auflagen zum Schutz von Wasserorganismen

    NW200 Anwendung nur in den in der Gebrauchsanleitung genannten Anwendungsgebieten und nur zu den hier beschriebenen Anwendungsbedingungen.
    NW201 Anwendung nur in Kulturen bis zu einer maximalen Höhe, Aufwandmenge je Hektar sowie Anwendungshäufigkeit, wie sie sich aus der Gebrauchsanleitung ergeben.
    NW203 Anwendung nur auf Gehwegplatten, Betonplatten, Grabsteinen sowie in geschlossenen Räumen.
    NW232 Keine Anwendung als Tankmischung mit propiconazolhaltigen Pflanzenschutzmitteln.
    NW261 Das Mittel ist fischgiftig.
    NW262 Das Mittel ist giftig für Algen.
    NW263 Das Mittel ist giftig für Fischnährtiere.
    NW264 Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.
    NW415 Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen von Gewässern fernhalten.
    NW466 Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen.
    NW467 Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen.
    NW468 Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen.
    NW640 Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder - z.B. durch ein Regenereignis nach der Anwendung verursachten - mittelbaren Abschwemmung in die Kanalisation, Drainagen oder Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle möglich ist. Dies gilt für folgende Anwendungen:
    NW641 Anwendung ausschließlich unter Verwendung von Spritzschirmen.
    NW800< Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 01. November und dem 15. März.

 

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